Die neue EU-Verpackungsverordnung, offiziell Packaging and Packaging Waste Regulation oder kurz PPWR, bringt tiefgreifende Veränderungen für Unternehmen in Deutschland und ganz Europa.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, die Wiederverwendung zu stärken und die Verpackungswirtschaft insgesamt kreislauffähiger zu machen. Die Maßnahmen treten stufenweise ab August 2026 in Kraft und betreffen nahezu alle Beteiligten entlang der Wertschöpfungskette. Vom Produzenten über die Logistik bis zum Handel und zur Industrie.

Artikel & Pflichten
Nicht jeder Teil der PPWR ist für Unternehmen gleichermaßen entscheidend. Relevant wird es dort, wo die Verordnung direkt in bestehende Verpackungs- und Logistikprozesse eingreift.
Wir werfen einen Blick auf die Aspekte, die für Sie am relevantesten sind: Minimierung und übermäßige Verpackungen, Anforderungen an Wiederverwendbarkeit, Kennzeichnungspflichten sowie mögliche Einschränkungen bestimmter Verpackungsformate.
Die Relevanesten Artikel auf einen Blick
Warum Artikel 29 zählt
Die PPWR umfasst viele Anforderungen, von Minimierung über Kennzeichnung bis hin zu Einschränkungen bestimmter Verpackungsformate. Für Industrieunternehmen mit komplexen Lieferketten ist jedoch vor allem Artikel 29 zentral, weil er Wiederverwendung im B2B verbindlich und messbar macht. Gerade dort, wo täglich große Mengen an Paletten, KLTs, Behältern oder Großpackmitteln im Umlauf sind, wird das zur operativen Herausforderung.
Die Wiederverwendungsziele nach Artikel 29 sehen unter anderem vor:
- Ab dem 1. Januar 2030 muss für definierte Transport- und bestimmte Verkaufsverpackungen im B2B ein Wiederverwendungsanteil von mindestens 40 % erreicht werden.
- Ab dem 1. Januar 2040 steigt dieses Zielniveau auf mindestens 70 %.
- Bei Transporten zwischen eigenen Standorten eines Unternehmens sowie bei Transporten innerhalb desselben Mitgliedstaats müssen 100 % der eingesetzten Verpackungen grundsätzlich wiederverwendbar sein und in einem Wiederverwendungssystem organisiert werden
Das bedeutet konkret: In diesen Konstellationen ist keine Teilquote vorgesehen, sondern eine strukturelle Verpflichtung. Die eingesetzten Transportverpackungen müssen als wiederverwendbare Verpackungen konzipiert sein und systematisch im Umlauf geführt werden. Für interne Werksverkehre und nationale B2B-Transportketten heißt das faktisch, dass alle betroffenen Verpackungen auf Mehrweg ausgerichtet sein müssen.
Damit wird Artikel 29 besonders für die Industrie relevant, denn genau hier entstehen hohe Stückzahlen und komplexe Umläufe. Ohne Transparenz über Bestände, Umläufe und Verluste lässt sich eine solche Anforderung kaum wirtschaftlich steuern.
Unsere Vorteile
Regulatorische Anforderungen sind das eine, die Umsetzung im Alltag das andere. Damit Wiederverwendungsziele erreichbar werden, braucht es transparente und steuerbare Behälterprozesse.
Entscheidend ist zu wissen, wo sich Behälter befinden, wie oft sie zirkulieren und wo Verluste oder Engpässe entstehen. Nur so können Quoten realistisch erfüllt und gleichzeitig wirtschaftlich geblieben werden.
SYNCROTESS unterstützt dabei wie folgt:
Kostenreduktion
- Weniger Behälterverluste
- Reduzierte Umlauf- und Standzeiten
- Automatisierte Planung
Transparenz
- Revisionssicheres Buchungssystem
- Durchgängige Kontrolle
- Bessere Planbarkeit
- Erhöhte Versorgungssicherheit
Smarte Prognosen
- Datenanalyse durch KI
- Prognostizierung des zukünftigen Behälterbedarfs
- Smarte Entscheidungsvorlagen zum Bestandsausgleich
Die Anforderungen der PPWR sind klar definiert, doch die konkrete Umsetzung wirft in vielen Unternehmen noch offene Fragen auf. Entscheidend ist, frühzeitig Transparenz zu schaffen und die eigenen Behälterflüsse strukturiert zu bewerten.
Sprechen Sie jetzt mit unseren Experten über Ihre Herausforderungen in der Logistik. Einfach hier einen unverbindlichen Termin vereinbaren und beraten lassen.
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsberatung.
